Gut zu wissen: Steuerlich ist es ein Unterschied, ob Sie für Ihre Arbeit Ordner oder Druckerpapier kaufen oder ein neues Smartphone. Das eine wird schnell verbraucht, das andere über mehrere Jahre genutzt. Die Kosten für langlebige Wirtschaftsgüter lassen sich abschreiben – die Ausgaben also über mehrere Jahre verteilen.
Also ganz konkret: So genannte geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto lassen sich
- sofort
- vollständig und
- im gleichen Jahr steuerlich ansetzen.
Entscheidend ist, dass Sie den Gegenstand tatsächlich beruflich nutzen. Wenn Sie das Arbeitsmittel auch privat gebrauchen können, müssen Sie dem Finanzamt die berufliche Nutzung nachweisen oder glaubhaft machen. Faustformel: Je höher der berufliche Anteil, desto unwichtiger ist für die Finanzverwaltung die private Mitnutzung. Noch ein Tipp: Wird der Gegenstand unter zehn Prozent beruflich genutzt, lässt er sich nicht von der Steuer absetzen.
Beispiele für Arbeitsmittel und geringwertige Wirtschaftsgüter:
- Möbel
- Kaffeemaschinen
- Telefone
- berufliche genutzte Software
- Schreibtischlampen
- Aktentasche etc.
Kann ich die Arbeitsmittel noch im gleichen Jahr absetzen?
Abzugsfähig sind die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels. Dazu zählen auch Auslagen für Porto, Verpackung oder Fracht – gegebenenfalls sogar Fahrtkosten, wenn Sie ausschließlich für den beruflichen Einkauf mit dem Auto gefahren sind. Bei teureren Arbeitsmitteln lohnt sich zu prüfen, ob ein Steuerabzug bei den Werbungskosten möglich ist. Denn Sie können die Anschaffungskosten in voller Höhe im Jahr des Kaufs absetzen, wenn diese nicht mehr als 800 Euro netto betragen.
In Euro und Cent:
- Brutto sind das 952 Euro bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent oder
- 856 Euro bei sieben Prozent Mehrwertsteuer.
Können die Gegenstände eigenständig oder nur gemeinsam genutzt werden?
Wenn Sie mehrere Gegenstände kaufen, schaut sich das Finanzamt genau an, ob diese eigenständig nutzbar sind oder nur als Ganzes. So ist eine Regalkombination auch in ihren Einzelteilen nutzungsfähig. Ein Computer mit Bildschirm muss jedoch als einheitliches Wirtschaftsgut zusammengefasst werden – das gilt dann auch für die Anschaffungskosten.
Auch gebrauchte Sachen können Sie steuerlich geltend machen. Den gezahlten Preis sollten Sie mit einem Beleg nachweisen können. Wenn Sie das Arbeitsmittel von privat gekauft haben, gilt für den Sofortabzug die Grenze von 800 Euro ohne Mehrwertsteuer.
Foto: © BullRun - fotolia.com
Redaktion: Monika Stuart-Houghton
Aktualisiert am 18.03.2024