Absetzbar:
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Verpflegungsmehraufwendungen: Die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahlzeiten während einer Dienstreise können abgesetzt werden. Dies umfasst Frühstück, Mittagessen, Abendessen sowie Verpflegungsmehraufwendungen für den An- und Abreisetag.
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Pauschbeträge: Oftmals wird anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag pro Tag für Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt. Diese Beträge variieren je nach Reiseland und der Dauer der Abwesenheit.
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Übernachtungskosten: In einigen Fällen können auch die Kosten für Übernachtungen im Rahmen einer Dienstreise steuerlich abgesetzt werden, sofern sie nicht bereits anderweitig erstattet werden.
Nicht absetzbar:
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Private Mahlzeiten: Kosten für Mahlzeiten, die rein privat veranlasst sind, können nicht abgesetzt werden. Das bedeutet, dass Ausgaben für Mahlzeiten, die außerhalb der dienstlichen Verpflegungspauschale entstehen und nicht im Zusammenhang mit der Dienstreise stehen, nicht absetzbar sind.
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Bewirtungskosten: Kosten für geschäftliche Bewirtungen von Kunden oder Geschäftspartnern sind in der Regel separat geregelt und können nicht als Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Dienstreise abgesetzt werden.
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Extravagante Ausgaben: Ausgaben für besonders teure oder extravagante Mahlzeiten können möglicherweise von den Steuerbehörden als nicht angemessen betrachtet werden und daher nicht absetzbar sein.
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Barzahlungen ohne Beleg: Barzahlungen ohne entsprechende Belege oder Quittungen können nicht als Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist erforderlich, um die Absetzbarkeit sicherzustellen.
Es ist wichtig, alle Ausgaben im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Reisen sorgfältig zu dokumentieren und sich an die geltenden steuerlichen Vorschriften zu halten, um sicherzustellen, dass nur absetzbare Kosten in der Steuererklärung angegeben werden.
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Redaktion: Monika Stuart-Houghton
Neu am 02.05.2024