Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Krankheit oder Pflege absetzen

Außergewöhnliche Belastungen können Ihre Steuerlast erheblich senken, wenn Sie unerwartete und unvermeidbare Ausgaben haben. Diese Kosten können durch Krankheit, Pflege oder andere unvorhergesehene Ereignisse entstehen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema außergewöhnliche Belastungen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen und deutlich über den üblichen Lebenshaltungskosten liegen. Diese Kosten können nicht von der Allgemeinheit getragen werden und sind daher steuerlich abzugsfähig. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als außergewöhnliche Belastungen anerkannt zu werden.

Arten von außergewöhnlichen Belastungen

Es gibt verschiedene Arten von außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich geltend gemacht werden können:

  1. Krankheitskosten

    • Arztkosten, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und Therapien.
    • Kosten für notwendige medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen.
  2. Pflegekosten

    • Aufwendungen für die Pflege eines nahen Angehörigen.
    • Kosten für einen Pflegeplatz im Heim oder häusliche Pflege durch professionelle Pflegedienste.
  3. Bestattungskosten

    • Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen, soweit diese nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können.
  4. Kosten für Menschen mit Behinderung

    • Kosten für notwendige Maßnahmen zur Erleichterung des Alltags von Menschen mit Behinderungen, wie Umbauten in der Wohnung oder spezielle Fahrzeuge.

Voraussetzungen für den Abzug 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Zwangsläufigkeit

    • Die Aufwendungen müssen Ihnen zwangsläufig entstehen, das heißt, sie dürfen nicht vermeidbar sein.
  2. Außergewöhnlichkeit

    • Die Kosten müssen über den üblichen Lebenshaltungskosten liegen und dürfen nicht von der Allgemeinheit getragen werden.
  3. Notwendigkeit

    • Die Ausgaben müssen notwendig sein und dürfen nicht aus eigenem Wunsch oder freiwilligen Entscheidungen resultieren.
  4. Zumutbare Belastung

    • Der Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, übersteigt die zumutbare Belastung. Diese hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

Berechnung der zumutbaren Belastung

Die zumutbare Belastung wird als Prozentsatz Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte berechnet und hängt von Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Die Staffelung ist wie folgt:

  • 1-2% bei Alleinstehenden ohne Kinder oder mit einem Kind.
  • 1-3% bei Verheirateten ohne Kinder oder mit einem Kind.
  • 1-5% bei Alleinstehenden und Verheirateten mit zwei oder mehr Kindern.

Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Einkommen von 50.000 Euro hat eine zumutbare Belastung von 3%, also 1.500 Euro. Nur der Betrag, der diese 1.500 Euro übersteigt, kann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Weitere Informationen zur Berechnung finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

Nachweise und Dokumentation

Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, müssen Sie alle relevanten Nachweise und Belege sorgfältig aufbewahren und bei der Steuererklärung einreichen. Dazu gehören:

  • Rechnungen und Quittungen: Für alle getätigten Ausgaben.
  • Ärztliche Atteste und Gutachten: Bei Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen.
  • Bescheinigungen: Für Behinderungskosten oder Bestattungskosten.

Stellen Sie sicher, dass alle Nachweise vollständig und korrekt sind, um Probleme bei der Steuerprüfung zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Frage: Kann ich Fahrtkosten zu Ärzten als außergewöhnliche Belastung geltend machen?

Antwort: Ja, Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapien können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinischen Notwendigkeit stehen.

Frage: Wie werden Kosten für Pflegekräfte im Ausland behandelt?

Antwort: Auch Kosten für Pflegekräfte im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie notwendig und zwangsläufig sind.

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Foto: © stock.adobe.com

Redaktion: Monika Stuart-Houghton

Neu am 10.07.2024

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