BFH: Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 29.02.2024 – VI R 2/22 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.

In einem jüngsten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Deutschland entschieden, dass die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) - ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials - als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden können.

Kosten für eine PID-Behandlung

Im vorliegenden Fall hat eine Frau die Kosten für eine PID-Behandlung geltend gemacht, die durchgeführt wurde, um die hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung oder Nichtlebensfähigkeit eines auf natürlichem Weg gezeugten gemeinsamen Kindes aufgrund einer chromosomalen Translokation ihres Partners zu vermeiden.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage der Frau statt, da die Behandlung notwendig war, um eine durch die Krankheit ihres Partners beeinträchtigte körperliche Funktion auszugleichen.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Gesundheit der Klägerin oder der Ehestatus des Paares keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Kosten hat. Entscheidend war, dass die Behandlung mit gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Embryonenschutzgesetz, übereinstimmte.

Präzedenzfall für Paare

Diese Entscheidung stellt einen wichtigen Präzedenzfall für Paare dar, die sich mit ähnlichen gesundheitlichen Herausforderungen konfrontiert sehen und die Kosten für genetische Diagnoseverfahren tragen müssen.

 

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Redaktion: Monika Stuart-Houghton, Quelle: Bundesfinanzhof

Neu am 17.05.2024

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