Kindergeldantrag per E-Mail ist zulässig

Ein per E-Mail gestellter Kindergeldantrag ist wirksam, wenn er ausreichende Angaben enthält. Das hat der Bundesfinazhof bestätigt. Es genügt, wenn der Familienkasse genügend Informationen für eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, ermöglicht wird. 

Kindergeld ist grundsätzlich bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Aber ist dafür auch eine Unterschrift erfoderlich? Nein, so urteilteten jetzt die Richter am Bundesfinanzhof. Ein Kindergeldantrag kann auch per E-Mail formwirksam sein.

Noch ein Tipp: Um Stress mit der Familienkasse zu vermeiden, sollten Sie aber trotzdem die jeweiligen Formulare verwenden.

 

Kindergeldantrag per E-Mail

Eine Mutter zweier Kinder fragte per E-Mail vom 16.07.2019 bei der Kindergeldkasse an, warum sie seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe, und bat um Zahlung. Im Betreff führte sie die bestehende Kindergeldnummer auf. Sie fügte außerdem Informationen zu den Gutschriften Januar bis April ein (einschließlich der gezahlten Beträge). Am Ende der Nachricht gab sie noch ihre Anschrift an. Mit Schreiben vom 01.08.2019 forderte die Kindergeldkasse die Klägerin auf, für jedes Kind jeweils eine Anlage Kind auszufüllen und nachzuweisen, dass sie die beiden Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Im September 2019 lehnte die Kindergeldkasse den Antrag auf Kindergeld ab, nachdem die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden waren.

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Redaktion: Monika Stuart-Houghton, Quelle: Bundesfinanzhof, Az: III R 38/21

Neu am 11.03.2024

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