Ein Unternehmen kann Kurzarbeit beantragen, wenn in einem vorübergehenden Zeitraum wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen, die zu einem Arbeitsausfall führen. Auflagen zum Schutz vor Corona sind ein solches Ereignis. Dann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen – und zwar entweder komplett oder auch nur teilweise.
Kurzarbeitergeld wird zwar vom Arbeitgeber ausgezahlt. Das Unternehmen bekommt die Ausgaben aber durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Sie erhalten 60% Ihres ausgefallenen Netto-Einkommens als Kurzarbeitergeld. Wenn Sie mindestens ein Kind haben, sogar 67%. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber aber einige Besonderheiten beim Kurzarbeitergeld eingeführt. Wer Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält bis längstens zum 30.06.2022
- ab dem 4. Monat des Bezugs 70 % (Beschäftigte mit Kind 77 %)
- und ab dem 7. Monat des Bezugs sogar 80 % (Beschäftigte mit Kind 87 %) des ausgefallenen Netto-Lohns.
Dabei zählen Monate mit Kurzarbeit seit März 2020.
Ebenfalls bis zum 30.06.2022 werden zudem neu aufgenommene Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Manche Arbeitgeber zahlen – aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig – zusätzlich Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um den Einkommensverlust abzumildern. Normalerweise sind solche Zuschüsse als Arbeitslohn zu behandeln und somit regulär zu versteuern. Fällt der Zeitraum der Lohnzahlung in die Zeit nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.07.2022 gibt es eine erfreuliche Ausnahme: die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind in diesem Fall steuerfrei!
Dies gilt dann, wenn Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zusammengerechnet höchstens 80 % der Differenz zwischen dem sog. Soll-Entgelt und dem sog. Ist-Entgelt betragen. Das Soll-Entgelt ist so viel wie Sie ohne Kurzarbeit sonst brutto verdienen (ohne Mehrarbeitsentgelt) und das Ist-Entgelt so viel wie Sie tatsächlich während der Kurzarbeit erzielen. Die Differenz entspricht also Ihrem Lohnausfall während der Kurzarbeit.
Sind Sie komplett in Kurzarbeit und bekommen Sie deshalb gar keinen "normalen" Lohn mehr, sind Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zusammengenommen bis zu 80% Ihres "normalen" Bruttolohns steuerfrei. Ebenso sind die Zuschüsse bis zu dieser Grenze sozialversicherungsfrei.
Kurzarbeitergeld und Steuern
Kurzarbeitergeld zählt zu den so genannten Entgeltersatzleistungen oder auch Lohnersatzleistungen. Wie Lohnersatzleistungen bei der Steuer zu behandeln sind, erfahren Sie im Beitrag Lohnersatzleistungen.
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