Höherer Grundfreibetrag
im Jahr 2023 wird der steuerfreie Grundfreibetrag wieder angehoben, und zwar von 10.347 Euro auf 10.908 Euro im Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
Gut zu wissen: Nur wer im Steuerjahr 2023 mehr als 10.908 Euro verdient, muss Einkommensteuer zahlen.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wenn Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten nachweisen können. Dieser wurde zum 01.01.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht. Bis zu dieser Höhe können Beschäftigte Werbungskosten geltend machen, ohne dafür Belege nachweisen zu müssen.
Mehr für das Home-Office
Für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Home-Office arbeiten gibt es gute Nachrichten: Ab 2023 können bis zu 210 Tage statt 120 Tage abgesetzt werden. Zudem wird der ansetzbare Betrag auf 6 Euro erhöht, sodass also insgesamt 1.260 Euro im Jahr geltend gemacht werden können.
Mehr Geld für Kinder
Das Kindergeld wird auf 250 Euro pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind sind dies monatlich 31 Euro mehr, für das 3. Kind von 25 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird - zusammengerechnet für beide Elternteile oder für Alleinerziehende - rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 01.01. 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Freibetrag für die Unterbringung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes steigt ebenfalls von 924 Euro auf 1.200 Euro jährlich.
Alleinerziehende: Entlastungsbetrag wird erhöht
Alleinerziehende werden bei der Steuer mit einem Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 01. 01.2023 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
Mehr Geld für Sparerinnen und Sparer
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.
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