Lohnersatzleistungen – was zählt dazu?
Lohnersatzleistungen (eigentlich Entgeltersatzleistungen) dienen dazu, entfallendes Gehalt zumindest teilweise auszugleichen und den Lebensunterhalt zu sichern, wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht arbeiten können. Infolge der Corona-Pandemie erhalten zum Beispiel sehr viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, da Betriebe nicht mit voller Auslastung arbeiten können. Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Andere Lohnersatzleistungen werden von anderen Stellen gezahlt. Arbeitslosengeld zahlt zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit, Krankengeld die Krankenkasse und Elterngeld die Elterngeldstelle.
Zu den Lohnersatzleistungen zählen
- Arbeitslosengeld
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
- Altersteilzeitzuschläge nach Besoldungsgesetzen
und vergleichbare Leistungen, die zum Beispiel aus einem anderen EU-Staat oder der Schweiz stammen. Diese werden steuerlich genauso behandelt wie inländische Lohnersatzleistungen.
Lohnersatzleistungen richten sich stets nach der Höhe Ihres vorherigen Netto-Einkommens. Bei den meisten Lohnersatzleistungen erhalten Sie 60% Ihres Netto-Einkommens, wenn Sie kinderlos sind, und 67%, wenn Sie mindestens ein Kind haben.
Muss ich Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung angeben?
Grundsätzlich ja. Allerdings werden Lohnersatzleitungen im Regelfall automatisch vom Arbeitgeber oder einer anderen auszahlenden Stelle (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Krankenkasse, Rentenversicherung) an das Finanzamt übermittelt. Deshalb liegen die Daten dem Finanzamt vor und Sie müssen Sie nicht extra angeben.
Bitte denken Sie daran: Wenn Sie mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr erhalten haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Welche Auswirkungen haben Lohnersatzleistungen auf die Steuer?
Die gute Nachricht: Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Trotzdem haben sie oft erhebliche Auswirkungen auf die Steuer, denn sie unterliegen dem so genannten Progressionsvorbehalt.
Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Es gibt den so genannten Grundfreibetrag – einen Betrag, bis zu dem Sie auf Ihr Einkommen keine Steuern zahlen müssen. Wird dieser überschritten, werden 14 % auf jeden mehr verdienten Euro fällig. Je höher Ihr Einkommen ist, desto höher wird auch der Steuersatz – bis zu 45 % auf jeden zusätzlich verdienten Euro. Dieses Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt.
Einkommensersatzleistungen, die unter Progressionsvorbehalt stehen, berücksichtigt das Finanzamt bei der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes. Die Ersatzleistungen erhöhen den Steuersatz auf Ihr restliches Einkommen während eines Jahres - zum Beispiel, wenn Sie einige Monate als Angestellter Lohn erhalten haben. Auf die Einkommensersatzleistungen selbst zahlen Sie aber keine Steuern. Lediglich Ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich theoretisch ergibt, wenn man auch die steuerfreien Leistungen besteuern würde. Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird dieser Effekt nicht berücksichtigt. Deshalb zahlen Sie – wenn Sie in einem Jahr Krankengeld und Co. bezogen haben - leider oft Steuern nach.
Beispiel: Ein unverheirateter Angestellter hat 2021 nach Abzug seiner Werbungskosten und Sonderausgaben vom Gehalt ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 20.000 Euro. Außerdem hat er in diesem Jahr insgesamt Kurzarbeitergeld in Höhe von 15.000 Euro erhalten. Die Einkommensteuer auf ein Einkommen von 20.000 Euro beträgt 2.266 Euro.
Da das Kurzarbeitergeld aber unter Progressionsvorbehalt steht, wird es bei der Bestimmung des Steuersatzes herangezogen (20.000 Euro + 15.000 Euro = 35.000 Euro). Die Einkommensteuer auf das fiktive Einkommen von 35.000 Euro würde 6.660 Euro betragen. Es ergibt sich ein fiktiver Steuersatz von 19,03 Prozent (=6.660/35.000*100). Dieser wird dann auf das zu versteuernde Einkommen von 20.000 Euro angewendet.
Der Arbeitnehmer muss also eine Steuer von rund 3.806 Euro zahlen (=0,1903*20.000).
Der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld führt somit dazu, dass rund 1.540 Euro mehr Steuern fällig werden als ohne Lohnersatzleistung. Dazu kommen gegebenfalls noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Was ist mit Sozialbeiträgen?
Auf manche Lohnersatzleistungen müssen auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dabei ist es wie beim Lohn: grundsätzlich zahlt diese je zur Hälfte der Leistungsträger (z. B. die Krankenkasse anstelle des Arbeitgebers) und zur Hälfte der Versicherte. Ihr Beitrag wird dabei gleich von der zustehenden Geldleistung einbehalten.
Die Anteile des Leistungsträgers an den Beiträgen (Anteile, die den Arbeitgeberanteilen entsprechen) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Der von Ihnen zu zahlende Beitragsanteil allerdings schon.
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