Mehr Netto vom Brutto
Abschaffung des Solidaritätszuschlags für 90 Prozent der Steuerpflichtigen
Gute Nachrichten: Bei den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bleibt nach Abzug der Steuern 2021 mehr vom Bruttogehalt übrig. Ein Grund hierfür ist die Abschaffung des Solidaritätsbeitrages für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Die Freigrenze für die Erhebung dieser Ergänzungsabgabe wurde so erhöht, dass einzeln veranlagte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer monatlichen Einkommensteuer von bis zu 1.413 Euro gar keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Danach greift die so genannte "Milderungszone", in der die Belastung langsam ansteigt. Nur wer ein hohes Einkommen bezieht, muss weiterhin den vollen Satz zahlen.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von einem erhöhten Grundfreibetrag: 9.744 Euro in 2021 statt 9.408 Euro in 2020. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem gar keine Steuern fällig werden. Der Steuersatz bei der Einkommensteuer steigt mit der Einkommenshöhe. Die Werte, ab denen jeweils ein höherer Steuersatz gilt, wurden ebenfalls angehoben. Das bedeutet, dass im Vergleich zu 2020 erst mit einem höheren Verdienst ein höherer Steuersatz greift.
Verlängerung von steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
Kurzarbeit betrifft auch 2021 noch viele Arbeitnehmer. Manche Arbeitgeber zahlen – aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig – Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, um den Einkommensverlust abzumildern. Normalerweise sind solche Zuschüsse Arbeitslohn und somit zu versteuern.
Bis Ende 2020 galt ausnahmsweise Steuerfreiheit für solche Aufstockungsbeträge, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Diese Ausnahme wurde nun verlängert und gilt bis zum 30.06.2022.
Außerdem kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bis zum 31.03.2022 eine Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro zahlen, die für Sie steuerfrei ist. Diese Leistung unterliegt nicht dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: die Prämie erhöht nicht den Steuersatz auf Ihr restliches Einkommen.
Ehrenamt lohnt sich
Sie engagieren sich ehrenamtlich und erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung? Dann wird Sie diese Nachricht freuen: Die so genannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von bisher jährlich 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die so genannte Ehrenamtspauschale von jährlich 720 Euro auf 840 Euro. Das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben die Zahlungen Ihres Vereins oder Ihrer gemeinnützigen Einrichtung an Sie für das Ehrenamt steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie erhalten also die volle Aufwandsentschädigung ohne Abzüge. Sofern die Aufwandsentschädigungen für 2021 noch nicht angepasst wurden, lohnt es sich also, im Verein zu fragen, ob diese bis zu den entsprechenden Steuerfreibeträgen erhöht werden können. Die Übungsleiterpauschale gilt übrigens nicht nur für die klassische Übungsleitertätigkeit - zum Beispiel im Sportverein - sondern auch für Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder bei vergleichbaren Tätigkeiten. Die Ehrenamtspauschale begünstigt alle übrigen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen: zum Beispiel als Schatzmeister(in), Platzwart(in) oder ehrenamtliche(r) Schiedsrichter(in).
Vereinfachter Spendennachweis: höherer Betrag möglich
Sie spenden lieber an gemeinnützige Einrichtungen statt selbst aktiv zu werden? Dann haben Sie 2021 weniger Formalien zu beachten, wenn die Spende nicht mehr als 300 Euro beträgt. In diesem Fall reicht nämlich ein einfacher Nachweis – wie ein Kontoauszug – aus um von der Zuwendung steuerlich profitieren zu können. Bisher galt eine Grenze von 200 Euro. Für höhere Zuwendungen ist weiterhin eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Nachweis notwendig.
Erhöhung der Pendlerpauschale
Manch einer hat es bereits bemerkt – die Preise für Kraftstoffe sind zu Jahresbeginn 2021 aufgrund höherer Abgaben angestiegen. Als Ausgleich für Pendler, die tagtäglich lange Fahrstrecken zurücklegen müssen, gibt es eine gewisse Entlastung durch die Erhöhung der Pendlerpauschale. Normal können Sie 30 Cent pro Kilometer Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte und Tag steuerlich absetzen. Ist diese Entfernung größer als 20 Kilometer, sind es 2021 35 Cent. Aber erst für den 21. und jeden weiteren Kilometer. Und natürlich nur für Tage, an denen Sie auch tatsächlich zu Ihrer Arbeitsstelle fahren.
Foto: © fizkes – stock.adobe.com
Redaktion: Monika Stuart-Houghton
Aktualisiert am 08.08.2024
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