Mehr Netto vom Brutto durch Anhebung des Grundfreibetrags und Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Der Grundfreibetrag wurde um 363 Euro auf 10.347 Euro erhöht – und zwar schon rückwirkend ab dem Jahresbeginn 2022. Der Grundfreibetrag ist derjenige Einkommensbetrag, bis zu dem Sie pro Jahr überhaupt keine Steuern zahlen. Durch die Anhebung profitieren Sie aber auch, wenn Sie mehr verdienen. Rückwirkend erhöht wurde auch der Pauschbetrag für Arbeitnehmer für 2022 – von 1.000 auf 1.200 Euro. Dies ist der Betrag, den der Fiskus pauschal pro Jahr als Werbungskosten – also beruflich bedingte Ausgaben – automatisch berücksichtigt.
Sowohl der Grundfreibetrag als auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden während des Jahres monatlich beim Lohnsteuerabzug eingerechnet. Deshalb muss Ihr Arbeitgeber den Betrag normalerweise ab Juni bei Ihrer Lohnabrechnung korrigieren. Falls Sie nicht mehr beim gleichen Arbeitgeber wie zu Jahresbeginn beschäftigt sind, können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern zurückholen. Dafür reichen Sie einfach eine Steuererklärung ein, beispielsweise mit KLARTAX.
Energiepreispauschale
Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer? Dann erhalten Sie im September 2022 einmalig 300 Euro als so genannte Energiepreispauschale. Ihr Arbeitgeber, bei dem Sie am 01.09.2022 beschäftigt sind, zahlt sie Ihnen als Zuschuss zum Gehalt aus. Es gibt dabei Ausnahmen: zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung gar nicht oder nur jährlich abgibt. Sie erhalten die Energiepreispauschale dann durch Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ebenfalls wird die Energiepreispauschale bei Abgabe einer Steuererklärung einkalkuliert, wenn Sie nicht am 01.09.2022, aber zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 beschäftigt waren.
Übrigens: auch Minijobberinnen und Minijobber erhalten die Energiepreispauschale. Aber natürlich nur, wenn Sie nicht bereits durch eine andere Tätigkeit die Energiepreispauschale bekommen. Und auch wenn Sie angestellt, aber gerade in Elternzeit sind, haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale. Voraussetzung dafür ist, dass Sie 2022 Elterngeld beziehen.
Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer und bei der doppelten Haushaltsführung
Da die Preise an den Zapfsäulen enorm gestiegen sind, wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer bereits ab dem 01.01.2022 um 3 Cent auf 0,38 Euro angehoben. Für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wurde die entsprechende Anhebung der Entfernungspauschale ebenfalls vorgezogen und gilt bereits für das Jahr 2022.
Verlängerung der Regelung zur Homeoffice-Pauschale
2022 können Sie die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag - maximal 600 Euro pro Jahr – weiterhin in Anspruch nehmen. In einem weiteren Schritt ist geplant, die Homeoffice-Pauschale unbefristet in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen und auf 1.000 Euro pro Jahr anzuheben.
Kinderbonus
100 Euro pro Kind erhielten Familien als einmaligen Bonus im Juli 2022. Der Bonus wurde in der Regel automatisch ausgezahlt. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahrs 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Er wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
9-Euro-Ticket
Für 9 Euro konnte jeder im Juni, Juli und August 2022 den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Auch wer ein Abo eines Verkehrsverbunds hatte, ist während dieser Monate für 9 Euro zur Arbeit gependelt. Manche erhalten zum Firmen-Abo einen steuerfreien Zuschuss ihres Arbeitgebers. Der Zuschuss fiel möglicherweise geringer aus als sonst, da er nicht höher sein darf als der für das Ticket gezahlte Preis inklusive Umsatzsteuer. Es kommt aber auf eine jährliche Betrachtung an, sodass sich Kosten und Zuschuss möglicherweise ausgleichen.
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